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Dienstfahrrad
Corona: Neuer Hygieneplan und aktualisiertes Testkonzept für Schulen in Rheinland-Pfalz
Ministerium: Dienstpflicht besteht in Quarantäne fort.
Dienstfahrrad für Landesbeamte

 

Corona: Neuer Hygieneplan und aktualisiertes Testkonzept für Schulen in Rheinland-Pfalz
Ministerium: Dienstpflicht besteht in Quarantäne fort.

Laut einer Pressemitteilung von Bündnis 90 / Die Grünen hat der Ministerrat einer Änderung des Landesbesoldungsgesetzes zugestimmt, wonach Landesbeamten und -beamtinnen ein Dienstfahrrad-Leasing angeboten werden kann. Dazu schließt das Land einen Vertrag mit einem Unternehmen, das als Leasinggeber fungiert. Leasingnehmer ist das Land, das seinen Bediensteten ein Fahrrad nach deren Wunsch für ..die Dauer der Laufzeit, z. B. 3 Jahre, überlässt. Die Leasingrate zahlt das Land, diese wird aber von den Bruttobezügen einbehalten (Entgeltumwandlung). Dadurch ergeben sich für die Bediensteten steuerliche Vorteile, die sich durch den geldwerten Vorteil (0,25 % des Bruttolistenpreises des Fahrrads je Monat) nur geringfügig verringern. Die Option könnte für all diejenigen interessant sein, die gerne Fahrrad fahren, da auch die private Nutzung ausdrücklich erlaubt ist. Ob unser Dienstherr die Auswahl der Fahrräder auf bestimmte Modelle reduzieren wird, ist derzeit noch nicht bekannt. Der VLW begrüßt das längst überfällige Angebot eines Dienstfahrrads und wirbt dafür, dass eine möglichst große Auswahl an Fahrrädern, z.B. auch E-Bikes, verfügbar sein wird. Schließlich dient Fahrradfahren nicht nur dem Klimaschutz, sondern trägt auch zur Erhaltung der Gesundheit des Arbeitnehmers bei.

Am 14. Januar ist der neue Hygieneplan-Corona für die Schulen mit einigen Änderungen in Kraft getreten. So gibt es eine Präzisierung bei der Maskenpflicht. Eine Fußnote stellt klar, dass lediglich medizinische Gesichtsmasken oder FFP2-Masken eines

vergleichbaren Standards geeignet sind. Und es ist ausdrücklich ausgewiesen, dass bei mündlichen Prüfungen keine Maskenpflicht besteht. Schwangeren Schülerinnen darf die Teilnahme am Präsenzunterricht nicht verweigert werden. Stattdessen sind die erforderlichen Maßnahmen im Sinne einer geschützten Präsenz zu treffen. Die betroffene Schülerin und deren Sorgeberechtigten sind über die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung zu informieren und entsprechend zu beraten.

Über die Aktualisierung des Testkonzepts „Einsatz von Antigen-Selbsttests für Schülerinnen und Schüler…“ haben wir bereits berichtet. Es können auf freiwilliger Basis nun auch geimpfte und genesene Personen an den anlasslosen und anlassbezogenen (nach Auftreten eines positiven Falls in der Klasse) Testungen teilnehmen. Für minderjährige Schülerinnen und Schüler muss dazu allerdings die Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten vorliegen. Sobald eine Testung ein positives Ergebnis ergibt, besteht für Personen, die sich über längere Zeit in einem Radius von weniger als zwei Metern um die positiv getestete Person aufgehalten haben, die Pflicht zur Absonderung (Quarantäne). Ausnahmen gelten für geboosterte, geimpfte und genesene Personen entsprechend der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV). Diese Personen sind ebenfalls von der täglichen Testpflicht mittels Selbsttest ausgenommen, die für alle anderen Personen der Klasse bzw. Lerngruppe für den Zeitraum von fünf aufeinanderfolgenden Schultagen besteht. Für die anlassbezogene Testung ist bei Nichtgeimpften oder -genesenen keine Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten erforderlich. Die Pflicht zur Absonderung und zum Selbsttest entfällt, wenn der Infektionsverdacht der positiv getesteten Person durch einen PoC-Antigentest durch geschultes Personal in einer Testeinrichtung oder einen PCR-Test entkräftet wird. Das Gesundheitsamt entscheidet in Abstimmung mit der Schule, welche Personen im Einzelnen von der Absonderung betroffen sind. Der VLW empfiehlt deshalb, darauf zu achten, dass die Schülerinnen und Schüler nicht vom vereinbarten Sitzplan abweichen und beliebige Durchmischungen vermieden werden. Entsprechend der neuen Absonderungsverordnung dauert eine Quarantäne grundsätzlich 10 Tage. Nach dem fünften Tag nach dem letzten Kontakt mit der positiv getesteten Person ist das sogenannte Freitesten mittels eines PCR-Tests oder eines PoC-Antigentests in einer Testeinrichtung möglich.

Der VLW fordert dringend weitergehende, langfristig wirkende Schutzmaßnahmen wie die Installation von raumtechnischen Lüftungs- und Klimatisierungsanlagen an unseren Schulen. Studien haben ergeben, dass diese neben der Hygiene auch mit einem energetischen Vorteil verbunden sind, da das Öffnen der Fenster mit solchen Anlagen nicht mehr erforderlich ist und somit keine Heiz- oder Klimatisierungsenergie verschwendet wird. 

Auf Nachfrage des Hauptpersonalrats im Ministerium wurde dieser darüber informiert, dass für Lehrkräfte, die sich in Quarantäne befinden, weiterhin Dienstpflicht von zu Hause besteht. Dies gilt auch für Kolleginnen und Kollegen, die selbst positiv getestet wurden. Die Dienstpflicht entfällt erst nach einer Krankmeldung, was gegebenenfalls das Vorlegen einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erfordert.

Sie sind anderer Meinung oder möchten noch etwas ergänzen? Dann schreiben Sie uns. Wir freuen uns auf Ihr Feedback unter info@vlw-rlp.de.          
 


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